Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Kretz food & feed AG
1. Allgemeines:
1.1. Die Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Lieferungen der Firma Kff.
1.2. Diese AGBs ergänzen die Bestimmungen der zwischen Verkäufer und Käufer im Einzelfall abgeschlossenen Liefervereinbarungen. Im Falle von
Widersprüchen gehen die Bestimmungen der Einzelvereinbarung den Bestimmungen der AGB vor. Sofern weder die Lieferkontrakte noch die AGB Regelungen enthalten, gelten ergänzend in erster Linie die schweizerischen Gesetzesregelungen, insbesondere das Obligationenrecht, und in zweiter Linie der Handelsgebrauch. Die Anwendung käuferseitiger AGBs wird soweit diese nicht ausdrücklich vom Verkäufer akzeptiert wurden wegbedungen.
2. Verkaufsgegenstand, Leistungsumfang
2.1. Das Gesamtpaket der von der Kff zu erbringenden Lieferung (Ware; Menge; Preis; Liefertermin; Lieferort; Spedition; etc.) wird durch die Einzelabmachung, dokumentiert im Lieferkontrakt, der Verkaufsbestätigung, dem Lieferschein (CMR) oder der Rechnung der Kff festgelegt.
2.2. Die Firma Kff behält sich vor, von den in der Einzelabmachung festgehaltenen Bedingungen abzuweichen, soweit zwingend einzuhaltende Normen (z.B. Zertifizierungsvorgaben) dies verlangen.
3. Preise, Zahlungsbedingungen
3.1. Massgeblich sind die in der Einzelabmachung festgelegten Preise zuzüglich Mehrwertsteuer. Soweit nicht anders angegeben sind alle Preise in CHF und verstehen sich inklusive Verpackungs- und Frachtspesen.
3.2. Lieferungen und Leistungen, für welche nicht im Voraus schriftlich Preise vereinbart wurden, werden zu den im Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Listen- bzw. Marktpreisen in Rechnung gestellt.
3.3. Zahlungen fristgerecht ohne jeden Abzug zu begleichen. Wo nicht anders festgelegt sind alle Rechnungen Zahlbar innert 20 Tagen. Bei verspäteter Zahlung gilt ein Verzugszins von 5% pA, zuzüglich Entschädigung für Mahn- und Rechtsverfolgungskosten.
3.4. Verrechnungen und Rückbehalte des Käufers sind nur zulässig, wenn seine allfälligen Gegenansprüche von der Kff schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgelegt wurden.
3.5. Muss die Kff für die zu liefernde Ware ohne ihr Verschulden mehr Aufwendungen leisten als ihr im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt waren oder sie hätte kennen müssen, so gehen diese zusätzlichen Kosten vollumfänglich zu Lasten des Käufers. Es handelt sich hierbei beispielsweise um folgende Sachverhalte: behördliche Massnahmen, z.B. Änderungen der Zoll- und Frachttarife, der amtlichen Abgaben und Gebühren (Pflichtlagerbeiträge, Preiszuschläge, etc.).
3.6. Die Kff ist berechtigt, unvorhergesehene Kosten wie Treibstoffzuschläge, Leerfrachten, Niederwasser, Kursschwankungen oder Ähnliches, dem Käufer in Rechnung zu stellen.
4. Lieferbedingungen
4.1. Liefertermine werden schriftlich in der Verkaufsbestätigung oder mündlich vereinbart. Auftragsänderungen sind ebenfalls schriftlich festzuhalten und haben, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wird, die Aufhebung der zuvor festgelegten Termine und Fristen zur Folge.
4.2. In Fällen kurzfristiger nicht vom Verkäufer zu vertretende Lieferbeeinträchtigungen, wie beispielsweise Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Epidemien, Schifffahrtsbehinderungen oder ähnlichem, verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen automatisch um die entsprechende Dauer der Beeinträchtigung.
4.3. Teillieferungen erfolgen gemäss spezieller Vereinbarung, in Fällen von Lieferbeeinträchtigungen, oder auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers, Der Abruf durch den Käufer hat bei inländischer Lagerware mindestens 5 Tage und bei grenzüberschreitender Ware mindestens 20 Tage vor dem gewünschten Liefertermin zu erfolgen.
4.4. Bei transit eingelagerter Ware entscheidet der Käufer über den Zeitpunkt der Verzollung, sowie über die zu verzollende Menge. Die Abgaben gelten am Tage der Verzollung.
4.5. Als Erfüllungsort gilt das Domizil des Käufers (bei Strassentransporten) bzw. die in der Verkaufsbestätigung vereinbarte Bahnstation (Bahntransporte) oder die vereinbarte Abladestation.
4.6. Soweit nicht anderes vereinbart ist es Sache des Käufers, die für die Übernahme der Ware am vereinbarten Lieferort erforderlichen technischen Ab- und Umladvorrichtungen, Lager- und Transportkapazitäten bereitzustellen. Im Zweifel hat er den Verkäufer diesbezüglich zu kontaktieren.
4.7. Anderweitige Liefer- und Lagerbestimmungen werden in der Einzelabmachung speziell festgehalten. Es gelten hier die Usanzen der Getreidebörse. Offene Schäden (Schädlinge, sensorische Schäden, o.Ä.) sind innerhalb von 7 Tagen, unsichtbare Schäden (Analyse) sind innerhalb 20 Tagen schriftlich zu rügen, andernfalls sie als genehmigt bzw. die Mängelrechte als verwirkt gelten einzubringen.
5. Qualität und Menge
5.1. Soweit die Parteien nicht schriftlich spezifische Qualitätsmerkmale vereinbaren, ist handelsübliche Qualität und Güte zu liefern. Als gesund und handelsüblich gelten die Vorgaben der Getreidebörse Luzern, von Swissgranum sowie der gesetzlichen Verordnungen.
5.2. Beim Verkauf nach Muster ist dieses massgebend. Besondere Qualitätsmerkmale bedürfen einer schriftlichen Einzelabmachung dokumentiert im Verkaufskontrakt, in der Verkaufsbestätigung oder auf dem Lieferschein.
5.3. Die Kff verpflichtet sich, dass sämtliche von Ihr gelieferten Rohstoffe vollumfänglich dem schweizerischen Futter- und Lebensmittelrecht entsprechen.
5.4. Das vereinbarte Liefergewicht gilt ab geeichter Waage am Verladeort. Gewichtsdifferenzen von +/- 3 % sind als Waagdifferenzen nicht zu beanstanden.
5.5. Die in der Verkaufsbestätigung, dem Lieferschein oder der Rechnung aufgeführte Menge bezieht sich auf die Gesamtlieferung. Sollten einzelne Teile der Gesamtlieferung (z.B. einzelne Säcke) Gewichtsabweichungen aufweisen, so stellt dies unter der Bedingung, dass die Gesamtliefermenge der Vertragsmenge entspricht, keinen Mangel dar. Gewichtsangaben gelten wo nicht anderes festgehalten brutto, d.h. inklusive Verpackungsmaterial bei gesackter Ware und netto bei loser Ware.
5.6. Die Kff verpflichtet sich die gesetzlichen Bestimmungen und die Vorgaben des Labelgebers (neuste Version der Richtlinien) vollumfänglich einzuhalten. Analysen welche vom Gesetz und vom Labelgeber vorgeschrieben sind werden durch den Verkäufer in Auftrag gegeben. Zusätzliche Analysen werden vom Kunden auf eigene Kosten in Auftrag gegeben. Analysen welche auf Kundenwunsch von der Kff in Auftrag gegeben werden, werden von der Kff 1:1 weiterverrechnet.
5.7. Hinsichtlich der Qualität und Herkunft der Ware ist der Verkäufer berechtigt, sich auf die Angaben seiner Lieferanten und bei zertifizierter Ware (Labels) auf die Angaben im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens zu verlassen. Der Käufer ist berechtigt, die entsprechenden Angaben einzusehen. Eine allfällige weitergehende Verifizierung der Lieferanten- und Labelangaben ist Sache des Käufers.
6. Annahmeverzug
6.1. Wird die Ware vom Käufer nicht fristgerecht am vereinbarten Lieferort übernommen bzw. bei vertragsgerechtem Anbieten nicht angenommen oder bei Teillieferungen nicht fristgerecht abgerufen, fällt er automatisch in Annahmeverzug. Die Kff ist dann berechtigt, eine schriftliche Nachfrist von mindestens 3 Tagen für die Abholung der Ware anzusetzen. Nach unbenutztem Ablauf dieser Nachfrist hat die Kff die Wahl, von der Lieferung zurückzutreten oder die nachträglichen Anlieferungen so zu vollziehen, dass sie die Ware in einem Lagersilo auf Rechnung des Käufers zur Verfügung stellt. Die durch Annahmeverzug entstehenden Kosten gehen in beiden Fällen vollumfänglich zu Lasten des Käufers. Die Mitteilung, wie von der Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht wird, hat die Kff unverzüglich nach unbenutztem Ablauf der Nachfrist schriftlich an den Käufer zu richten.
6.2. Die Nachfrist beginnt am Tage der Zustellung der Mitteilung über die Ansetzung der Nachfrist an den Käufer zu laufen, wobei der Zustellungstag nicht mitgerechnet wird.
7. Gewährleistung
7.1. Mängel sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entgegennahme der Ware am Erfüllungsort anzuzeigen. Soweit die innere Beschaffenheit der Ware durch besondere Untersuchungen (chemisch oder technische Analysen, Backproben und dergleichen) festzustellen ist, verlängert sich die Frist zur Mängelrüge um die für die besondere, unverzüglich zu veranlassende Untersuchung bei ordnungsgemässen Geschäftsgängen erforderliche Zeit, jedoch nicht über 20 Geschäftstage hinaus.
7.2. Gewichtabweichungen bis 0.5 % der Vertragsmenge bei loser Verladung werden nicht vergütet. Bei Container- / Silowagentransport anerkennt der Käufer die Risiken des Gewichtsverlustes aus dieser Transportart. Das von der Kff festgestellt Gewicht wird von den Parteien als richtig anerkannt, soweit geeichte Instrumente eingesetzt werden.
7.3. Soweit der Minderwert (qualitativ) nicht höher als 5 % des Warenwertes ist, hat der Käufer nur Anspruch auf Minderung. Der Verkäufer hat jedoch auch in diesem Falle das Recht, die Ware zurückzunehmen und unverzüglich Ersatz zu den vereinbarten Preisen und Bedingungen zu leisten. Die dabei entstehenden Unkosten trägt der Verkäufer.
7.4. Ist der Minderwert (qualitativ) höher als 5 % des Warenwertes, so ist der Verkäufer berechtigt, innerhalb von 3 Geschäftstagen nach Empfang der Mitteilung zu erklären, ob er unverzüglich, einmalige Ersatzlieferung leistet. Macht er von diesem Recht innerhalb der Frist keinen Gebrauch, so kann der Käufer: a) die Ware mit dem anerkannten Minderwert übernehmen oder b) Wandlung des Kaufvertrages verlangen, wobei der allenfalls zu leistende Schadenersatz sich auf die Preisdifferenz und die nachweisbar entstandenen Unkosten und Barauslagen beschränkt ist.
7.5. Der Gewährleistungsanspruch erlischt gegenüber der Kff vollständig, sobald der Käufer oder Dritte Veränderungen an der gelieferten Ware vornehmen, es sei denn, der Käufer könnte nachweisen, dass der Mangel nicht auf die Veränderungen zurückzuführen ist.
8. Haftung
8.1. Soweit gesetzlich zulässig wird jegliche Haftung der Kff wegbedungen.
9. Anwendbares Recht, Gerichtstand
9.1. Auf die vorliegenden AGB's sowie auf die dazugehörende Einzelabmachung findet ausschliesslich schweizerisches Recht Anwendung. Die Anwendung des Wiener Kaufrechts wird hiermit ausdrücklich wegbedungen.
9.2. Für allfällige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB's sowie dem zugehörigen Vertrag gilt als ausschliesslicher Gerichtstand Bern, Schweiz.